5.1Es besteht die Möglichkeit, dass zwei Kunden gemeinsam eine Geschäftsbeziehung mit KapitalWert eingehen und ein Transferkonto und in weiterer Folge ein Tagesgeldkonto und/oder ein Festgeldkonto jeweils als Gemeinschaftskonto eröffnen. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gelten für die Gemeinschaftskonten dieselben Regelungen wie für die Einzelkonten.
5.2Um ein Transferkonto als Gemeinschaftskonto zu eröffnen, müssen beide Kunden jeweils die persönlichen Voraussetzungen, wie unter Punkt 3.1 oben beschrieben, erfüllen. Zudem müssen beide Kunden über ein gemeinsames Referenzkonto verfügen, das auf deren Namen lautet.
5.3Für Verpflichtungen des Kunden aus dem Transferkonto und in weiterer Folge aus dem Tagesgeld- und/oder Festgeldkonto haften beide Kunden als Gesamtschuldner, d.h. KapitalWert kann von jedem einzelnen Kontoinhaber die Erfüllung sämtlicher Ansprüche fordern.
5.4Jeder Kunde ist alleine berechtigt, über das Transferkonto und in weiterer Folge aus dem Tagesgeld- und/oder Festgeldkonto mit Wirkung für den anderen Kunden zu verfügen, insbesondere KapitalWert zur Anlage von Geldern auf dem Tagesgeldkonto oder dem Festgeldkonto sowie, im Rahmen der geltenden Bedingungen, zur Beendigung einer Anlage und zur Übertragung des Geldes auf das Referenzkonto zu veranlassen, ein anderes gemeinsames Referenzkonto bekannt zu geben, etc. Dies gilt nicht für die Schließung (Kündigung/Widerruf) des Tagesgeldkontos, Festgeldkontos bzw. einer Festgeldanlage sowie des Transferkontos (und damit die Beendigung der Geschäftsbeziehung), die nur gemeinsam vorgenommen werden kann.
5.5Jeder Kontoinhaber kann die Einzelverfügungsberechtigung eines anderen Kontoinhabers jederzeit KapitalWert gegenüber mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.
5.6Schuldet KapitalWert eine Zahlung, hat jeder Kunde Anspruch darauf. Dennoch muss KapitalWert die Zahlung nur einmal leisten. Die Zahlung an einen der beiden Kunden gilt als Zahlung an beide Kunden. Sofern kein gemeinsames Referenzkonto mehr besteht, kann KapitalWert auch mit schuldbefreiender Wirkung auf ein nur von einem Kunden bekanntgegebenes Referenzkonto die Geldeinlage übertragen.
5.7Einlagen auf Gemeinschaftskonten werden für die Zwecke der Berechnung der zulässigen Gesamtkundeneinlage (Punkt 2.6) den Kunden jeweils zur Hälfte zugerechnet.
5.8Die Kunden eines Gemeinschaftskontos haben ein gemeinsames Transferkonto, wobei jeder Kunde sein persönliches Online Banking sowie seine eigene Kundennummer und sein eigenes Passwort erhält. Über sein persönliches Online Banking kann jeder Kunde all seine Vertragsbeziehungen im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit KapitalWert (und damit sein gemeinsames Transfer-, Tagesgeld- und/ oder Festgeldkonto) einsehen.
5.9Nach dem Tod eines der beiden Kunden bleiben die Rechte und Pflichten des anderen Kunden in Bezug auf das Gemeinschaftskonto bestehen. Die erbrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.